E. Das Rote Kreuz/der Rote Halbmond
aa) Humanitäre Aufgaben
Die Aufgabe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz liegt in Konflikten vorrangig darin, den Verwundeten und Kranken sowie den Mitgliedern des Sanitäts- und Seelsorgepersonals Schutz und Hilfe zu gewähren. (Art. 9 GA I)
Für Kriegsgefangene werden Hilfssendungen organisiert. (Art. 72 III GA III)
Ebenso kümmert sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz um den Schutz von Zivilpersonen und notwendige Hilfeleistungen für diese. (Art. 10 GA IV)
bb) Ersatzschutzmacht
In Ermangelung einer anderen benannten Schutzmacht kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz diese Aufgabe für eine oder mehrere Konfliktparteien übernehmen. (Art. 5 III, IV ZP I) Jedoch kann es auch direkt benannt werden. (Art. 11 I GA IV) Zivilpersonen, Internierte und Kriegsgefangene können sich dann mit ihren Beschwerden oder Bitten direkt an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden, das diese besuchen darf (Art. 126 GA III).
cc) Zentralauskunftsstellen
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz richtet im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen Informationsstellen ein, die das Wiederauffinden vermisster oder verstorbener Personen ermöglichen sollen (Art. 33 III ZP I). In diesen Zentralauskunftsstellen sollen sowohl Zivilpersonen (Art. 140 GA IV) als auch Militärangehörige (Art. 123 GA III) erfasst werden.
Die Internationale Föderation ist der Dachverband aller anerkannten nationalen Rotkreuz-und Rothalbmondgesellschaften. Sie fördert die Entwicklung Nationaler Gesellschaften und koordiniert die internationalen Hilfen der Nationalen Gesellschaften im Falle von Natur- und technischen Katastrophen. In Konfliktfällen unterstützt sie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die betroffenen nationalen Gesellschaften bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
aa) Wesen und Aufgaben der nationalen Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften
2012 existieren weltweit 188 anerkannte Nationale Gesellschaften. Die vorrangige Aufgabe in Konfliktfällen ist die Versorgung von Verletzten und Kranken der Streitkräfte (Art. 26 GA I) sowie der Zivilbevölkerung (Art. 17 ZP I).
bb) Fortsetzung der Arbeit im Falle der Besetzung
Auch im Falle einer Besetzung können die Nationalen Gesellschaften ohne Veränderung der inneren Struktur ihre Tätigkeit, im Rahmen der Beschlüsse der internationalen Rotkreuzkonferenzen, fortführen. (Art. 63 I lit. a GA IV; 81 ZP I)
cc) Ausbildung von Hilfspersonal in Friedenszeiten
Ausdrücklich werden die nationalen Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften damit beauftragt, Personen zu schulen, die im Konfliktfall bei der Umsetzung der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle auf Seiten einer Konfliktpartei oder einer Schutzmacht Hilfestellung geben sollen. (Art. 6 I ZP I)
Auch sollen sie in Friedenszeiten zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz für die Verbreitung von Kenntnissen über die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle in der breiten Öffentlichkeit sorgen.